Selbstbeurlaubung rechtfertigt fristlose Kündigung, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. November 2021, Az. 5 Sa 88/21
Ein Arbeitnehmer, der ohne Zustimmung des Arbeitgebers eigenmächtig Urlaub in Anspruch nimmt, begeht eine erhebliche Pflichtverletzung. Diese berechtigte den Arbeitgeber auch dann zur fristlosen Kündigung, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gewährung des Urlaubs gehabt hätte. Eine Abmahnung musste der Arbeitgeber zuvor nicht aussprechen.
Was war passiert?
Der Arbeitnehmer war Mitglied einer Tarifkommission und wollte kurzfristig an einer Tarifverhandlung teilnehmen. Er beantragte die Freistellung von der Arbeit bei dem Arbeitgeber. Dieser lehnte jedoch den Urlaub aufgrund eines Personalengpasses ab. Der Arbeitnehmer blieb gleichwohl eigenmächtig für einen Teil des Dienstes der Arbeit fern. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber fristlos das Arbeitsverhältnis.
Was wäre der richtige Weg gewesen?
Der Arbeitnehmer hätte seinen Anspruch auf Urlaub bzw. Freistellung von der Arbeit im Wege einer einstweiligen Verfügung beim Gericht vor der Teilnahme an den Tarifverhandlungen durchsetzen müssen.