Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit - anfechtbar?
NEIN, so entschied jetzt das BAG mit Urteil vom 24. Februar 2022 – 6 AZR 333/21, der Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit ist grundsätzlich möglich.
Der Aufhebungsvertrag zur sofortigen Annahme stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen das "Gebot fairen Verhandelns" dar. Lediglich dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Erstattung einer Strafanzeige nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, liegt eine Inadäquanz zwischen dem eingesetzten Mittel (Drohung mit Kündigung und Strafanzeige) und dem erstrebten Zweck (Abschluss des Aufhebungsvertrags) vor. In diesem Fall wäre der Arbeitnehmer zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages berechtigt.
Letztlich entscheidend sind immer die Gesamtumstände, wobei es nicht erforderlich ist, dass tatsächlich ein wichtiger Kündigungsgrund bestand (vgl. BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - Az.: 6 AZR 197/05). Auch der bloße Zeitdruck allein begründet noch keinen Anfechtungsgrund (BAG, Urteil vom 30. September 1993 - Az.: 2 AZR 268/93).
Arbeitnehmern ist daher dringend davon abzuraten, vorschnell einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Die Konsequenzen sind ohne rechtlich versierten Beistand nicht absehbar.
Arbeitgebern ist zu empfehlen, dem Gebot fairen Verhandelns beim Abschluss von Aufhebungsverträgen in jedem Fall besondere Beachtung zu schenken.
Stockfotos-MG