Wie bereits das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2019 entschieden hat, verfallen oder verjähren die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer*innen nicht am Ende des Kalenderjahres bzw. nach drei Jahren, wenn der Arbeitgeber nicht auf den drohenden Verfall hinweist.
Dies hat der EuGH in Luxemburg am heutigen Tag mit seiner Entscheidung bestätigt (Rechtssache C-120/21 LB).
Die Frist für den Beginn der Verjährung von Urlaubsansprüchen beginnt erst dann zu laufen, wenn der Arbeitgeber explizit die Beschäftigten auf die Ansprüche hingewiesen hat. Eine Rundmail an alle Angestellten mit der allgemeinen Aufforderung, den Urlaub bis zum Ende des Jahres zu nehmen, ist nicht ausreichend. Es muss jede/r einzelne Mitarbeiter/in konkret und individuell auf noch bestehende Urlaubsansprüche und deren drohenden Verfall hingewiesen werden.
Ohne diesen konkreten Hinweis können sich die Ansprüche aufhäufen mit der Folge, dass eine erhebliche Anzahl an Urlaubsansprüchen später gewährt bzw. nachgezahlt werden müssen.
Im zugrunde liegenden Fall kann sich die Steuerfachangestellte über eine Nachzahlung in Höhe von ca. 17.400 EUR freuen.